Diese Unterlagen beträfen nur die Verhandlungsparteien und nicht die Person des mit dem Fall befassten juristischen Angestellten des EVG. Das EVG kommt zum Schluss, das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in sein Dossier sei vollumfänglich gewahrt worden. Dieses Recht könne nicht auf die fraglichen Dokumente ausgedehnt werden, die gar nicht Bestandteile des Personaldossiers seien. D. Das EVG beantwortete die Frage nach der Systematik des Archivs in bezug auf die Zirkulationsblätter im Rahmen einer ergänzenden Beweismassnahme wie folgt: Die Geschäftslisten der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor 1988 seien nicht mehr vorhanden.