Der Beschwerdeführer könne heute, 20 Jahre nach seiner Entlassung, kein schützenswertes Interesse mehr geltend machen, welches über die Interessen dieser Dritten zu stellen wäre. Selbst wenn die Protokolle anonymisiert würden, sei es für einen mit dem Verfahren vertrauten Leser leicht, an der Reihenfolge der Äusserungen zu erkennen, von welchem Richter welche Meinung geäussert wurde. Dem Beschwerdeführer könne auch kein Recht zugesprochen werden, die Zirkulationsblätter einzusehen. Diese Unterlagen beträfen nur die Verhandlungsparteien und nicht die Person des mit dem Fall befassten juristischen Angestellten des EVG.