Ausserdem dürften die individuell geäusserten Ansichten der Bundesrichter nicht bekanntgegeben werden. Diese Regel komme auch zur Anwendung, wenn es sich um einen Entscheid des Plenums in seiner Funktion als Vorgesetzter des Personals handle. Die Persönlichkeit der mittlerweile pensionierten Bundesrichter müsste geschützt werden. Diese schützenswerten Rechte müssten gemäss Art. 9 DSG zu einer Beschränkung des Auskunftsrechts führen. Der Beschwerdeführer könne heute, 20 Jahre nach seiner Entlassung, kein schützenswertes Interesse mehr geltend machen, welches über die Interessen dieser Dritten zu stellen wäre.