2 der betreffenden Plenarsitzung nicht darin enthalten gewesen. Ausserdem hätten verschiedene Zirkulationsblätter zu streitigen Fällen, in welche Bundesrichter X verwickelt gewesen sei, gefehlt. C. In der Vernehmlassung vom 4. November 1994 stellt das EVG den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe kein Recht, das Protokoll der Urteilsberatung einzusehen. Der damalige Entscheid sei dem Beschwerdeführer ausführlich schriftlich begründet worden. Ausserdem dürften die individuell geäusserten Ansichten der Bundesrichter nicht bekanntgegeben werden.