Mit Beschwerde vom 9. September 1994 an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm Volleinsicht in sein Dossier und insbesondere auch in das Beratungsprotokoll zu gewähren. Gleichzeitig beantragt er, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, allfällige Berichtigungen zu den Akten zu geben. Er habe sein Personaldossier am 7. September 1994 am Kantonsgericht einsehen können. Obwohl die Dokumente von 1 bis 123 numeriert gewesen seien, hätten wesentliche Bestandteile des Dossiers gefehlt. So sei das Beratungsprotokoll