Gleichzeitig wies das EVG darauf hin, dass sich das Protokoll der Plenarsitzung betreffend die Entlassung nicht im Personaldossier befände. Mit Brief vom 31. August 1994 verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in das vollständige Dossier inklusive Beratungsprotokoll, zumal dieses ihn persönlich betreffe, Dritte das Dokument eingesehen hätten und er bei der Entlassungssitzung nicht einmal mündlich angehört worden sei. Das EVG blieb bei seinem Entscheid. B. Mit Beschwerde vom 9. September 1994 an die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm Volleinsicht in sein Dossier und insbesondere auch in das Beratungsprotokoll zu gewähren.