Er verwies auf die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 1 Abs. 4 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11). Am 30. August 1994 teilte das EVG dem Beschwerdeführer schriftlich mit, die Verwaltungskommission habe entschieden, dass er sein Personaldossier vom 5.-7. September 1994 auf der Kanzlei des Kantonsgerichts seines Wohnorts einsehen könne. Gleichzeitig wies das EVG darauf hin, dass sich das Protokoll der Plenarsitzung betreffend die Entlassung nicht im Personaldossier befände.