Auch der Zeitablauf von 20 Jahren rechtfertige es nicht, das Beratungsprotokoll der betroffenen Partei zur Einsicht zu geben. Am 1. Juli 1994 stellte der Beschwerdeführer erneut ein schriftliches Einsichtsgesuch an die Verwaltungskommission des EVG. Er berief sich darin auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und verlangte die vollständige Einsicht in sein Dossier, speziell in alle Dokumente, die in Zusammenhang mit seiner Entlassung stehen. Er verwies auf die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 1 Abs. 4 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11).