Mit der Absicht, seinen Fall wieder aufzurollen, verlangte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1993 vom EVG eine Fotokopie des Beratungsprotokolls der Entlassungssitzung. Am 24. Februar 1994 schrieb der Präsident des EVG dem Beschwerdeführer, dass die Verwaltungskommission des Gerichts entschieden habe, das Beratungsprotokoll nicht zur Einsicht freizugeben. Der Präsident führte aus, dass der damalige Entlassungsbeschluss dem Beschwerdeführer eingehend schriftlich begründet worden sei. Auch der Zeitablauf von 20 Jahren rechtfertige es nicht, das Beratungsprotokoll der betroffenen Partei zur Einsicht zu geben.