A. Der Beschwerdeführer war in den siebziger Jahren als juristischer Sekretär beim eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) in Luzern angestellt. Am (...) entschied das Versicherungsgericht in einer Plenarsitzung, den Beschwerdeführer aufgrund von Art. 55 Abs. 2 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) fristlos zu entlassen. Mit der Absicht, seinen Fall wieder aufzurollen, verlangte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1993 vom EVG eine Fotokopie des Beratungsprotokolls der Entlassungssitzung.