{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-38--_1995-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003896.pdf?ID=150003896", "Checksum": "a348e2540f2cf0f9e1ead294019fabd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 26.05.1995 JAAC 62.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 26.05.1995 JAAC 62.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 26.05.1995 JAAC 62.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:48", "Checksum": "b02cb0c1aa4819f5062b049d154ff2d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 26.05.1995 JAAC 62.38 \r\n\n 3\nDSG). Eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG liegt nicht vor. Insbesondere\nkann das EVG als Bundesgericht keine Sonderstellung beanspruchen, weil es\nim Bereich der Anstellungsverhältnisse keine Kollision mit dem Prinzip der\nGewaltenteilung geben kann. Die Angestellten des Bundesgerichts geniessen\nden gleichen Datenschutz wie die Angestellten anderer Bundesbehörden.\n3.a. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Auskunftsrecht nach Art. 8\nDSG. Das Recht auf Auskunft über persönliche Daten ist das eigentliche\nSchlüsselrecht zum Datenschutz (Urs Belser, Das Recht auf Auskunft, die\nTransparenz der Datenbearbeitung und das Auskunftsverfahren, in: Das\nneue Datenschutzgesetz des Bundes, Referate der Tagung der Hochschule St.\nGallen, vom 15. Oktober und 13. November 1992, herausgegeben von Rainer\nJ. Schweizer, Zürich 1993, S. 55). Es erlaubt überhaupt erst der betroffenen\nPerson, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Nur wer weiss,\nob und welche Daten über sie bearbeitet werden, kann diese nötigenfalls\nberichtigen oder vernichten lassen oder wenigstens deren Richtigkeit\nbestreiten (Botschaft, S. 40). Aus diesem Grund ist in bezug auf die Auskunft\nüber eigene Daten normalerweise kein besonderer Interessennachweis nötig.\nb. Die Personalakte ist als Datensammlung gemäss Art. 3 Bst. g DSG zu\nqualifizieren. Der Begriff der Personalakte ist nirgends umschrieben. Da\ndas Auskunftsrecht vom Persönlichkeitsschutz abgeleitet wird, ist die Frage\nnach dem Umfang der Personalakte in diesem Zusammenhang zu prüfen (BGE\n120 II 122).\nDer Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Plenums des EVG gestützt\nauf Art. 55 Abs. 2 BtG fristlos entlassen. Im Lichte dieser ausserordentlichen\nMassnahme, die den Beschwerdeführer in seiner rechtlichen und sozialen\nStellung schwer getroffen hat, ist dem Persönlichkeitsschutz besondere\nBedeutung zuzumessen. Der Beschwerdeführer hat deshalb Anspruch, die\ngenauen und wirklichen Gründe seiner Entlassung zu kennen. Aus diesem\nGrund gehört das Protokoll der Sitzung des Plenums des EVG vom (...), soweit\ndie Entlassung des Beschwerdeführers betreffend, zu den Personalakten. Auch\nwenn im Normalfall bezüglich der fristlosen Entlassung eines Angestellten\nkein Sitzungsprotokoll der die Entlassung beschliessenden Behörde vorliegen\nwird und dies im Fall des Beschwerdegegners als einer Kollegialbehörde\ngewissermassen ein systembedingter Sonderfall ist, ändert sich nichts\ndaran, dass dieses Sitzungsprotokoll - soweit die Entlassung betreffend - eine\nPersonalakte darstellt und damit zum Gegenstand des datenschutzrechtlich\ngeschützten Einsichtsrechts wird. Bezüglich dieses Dokuments gilt deshalb\ngrundsätzlich volles Auskunftsrecht.\nBezüglich Zirkulationsblätter fragt sich, ob sie Bestandteil der Personalakten\nder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EVG sind. Es ist denkbar, dass diese\nBlätter Kommentare der Bundesrichter enthalten, aus denen man gewisse\nSchlussfolgerungen zur beruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers\nziehen könnte. Trotzdem ist die Frage zu verneinen. Der Begriff Personalakten\nwürde jede Kontur verlieren, wenn alle Anmerkungen von Vorgesetzten zur\nGeschäftserledigung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Einzelfall\n\n4\nBestandteil der Personalakten würden. Der Bezug zu den Modalitäten des\nAnstellungsverhältnisses ist unter diesen Umständen zu verneinen. Aus diesen\nGründen ist das Gesuch in diesem Punkt abzulehnen.\nc. Zu prüfen bleibt, ob das grundsätzlich unbeschränkte Auskunftsrecht aus\nspeziellen Gründen beschränkt werden darf (Art. 9 DSG). Das EVG macht\ngeltend, die Beschränkung des Auskunftsrechts rechtfertige sich wegen\nüberwiegender Interessen Dritter gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG. Die an\nder Entlassungssitzung anwesenden, heute pensionierten Bundesrichter\nhätten ein vorrangiges Interesse daran, dass der Beschwerdeführer nicht\nerfahre, wie sie sich an der Sitzung geäussert hätten. Mit dem Eidgenössischen\nDatenschutzbeauftragten ist vorab festzuhalten, dass die Bundesrichter, die\nden Entscheid vom (...) zu verantworten haben, nicht Dritte sind, sondern\ndirekt Beteiligte in der Funktion eines Arbeitgebers. Das Gericht hat an\nseiner Sitzung vom (...) nicht gerichtliche Funktionen ausgeübt sondern\nadministrative im Sinne von Art. 55 BtG. Es ist nicht einzusehen, weshalb\nAngestellten des Bundesgerichts im Vergleich zu Angestellten einer anderen\nBundesbehörde nur ein reduzierter Datenschutz zustehen soll. Dies gilt im\nvorliegenden Fall umso mehr, als seitens des Beschwerdeführers hochrangige\nInteressen auf dem Spiel stehen.\nEs gibt vorliegend deshalb keine Gründe, das Auskunftsrecht zu beschränken.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.38 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 26. Mai 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 896\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}