{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-62-38--_1995-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003896.pdf?ID=150003896", "Checksum": "a348e2540f2cf0f9e1ead294019fabd0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 26.05.1995 JAAC 62.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 26.05.1995 JAAC 62.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 26.05.1995 JAAC 62.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:48", "Checksum": "b02cb0c1aa4819f5062b049d154ff2d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 26.05.1995 JAAC 62.38 \r\n\n 2\nder betreffenden Plenarsitzung nicht darin enthalten gewesen. Ausserdem\nhätten verschiedene Zirkulationsblätter zu streitigen Fällen, in welche\nBundesrichter X verwickelt gewesen sei, gefehlt.\nC. In der Vernehmlassung vom 4. November 1994 stellt das EVG den Antrag,\ndie Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe kein Recht, das\nProtokoll der Urteilsberatung einzusehen. Der damalige Entscheid sei dem\nBeschwerdeführer ausführlich schriftlich begründet worden. Ausserdem\ndürften die individuell geäusserten Ansichten der Bundesrichter nicht\nbekanntgegeben werden. Diese Regel komme auch zur Anwendung, wenn es\nsich um einen Entscheid des Plenums in seiner Funktion als Vorgesetzter\ndes Personals handle. Die Persönlichkeit der mittlerweile pensionierten\nBundesrichter müsste geschützt werden. Diese schützenswerten Rechte\nmüssten gemäss Art. 9 DSG zu einer Beschränkung des Auskunftsrechts führen.\nDer Beschwerdeführer könne heute, 20 Jahre nach seiner Entlassung, kein\nschützenswertes Interesse mehr geltend machen, welches über die Interessen\ndieser Dritten zu stellen wäre. Selbst wenn die Protokolle anonymisiert\nwürden, sei es für einen mit dem Verfahren vertrauten Leser leicht, an der\nReihenfolge der Äusserungen zu erkennen, von welchem Richter welche\nMeinung geäussert wurde. Dem Beschwerdeführer könne auch kein Recht\nzugesprochen werden, die Zirkulationsblätter einzusehen. Diese Unterlagen\nbeträfen nur die Verhandlungsparteien und nicht die Person des mit dem Fall\nbefassten juristischen Angestellten des EVG.\nDas EVG kommt zum Schluss, das Recht des Beschwerdeführers auf Einsicht in\nsein Dossier sei vollumfänglich gewahrt worden. Dieses Recht könne nicht auf\ndie fraglichen Dokumente ausgedehnt werden, die gar nicht Bestandteile des\nPersonaldossiers seien.\nD. Das EVG beantwortete die Frage nach der Systematik des Archivs in bezug\nauf die Zirkulationsblätter im Rahmen einer ergänzenden Beweismassnahme\nwie folgt: Die Geschäftslisten der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nvor 1988 seien nicht mehr vorhanden. Über die Datenbank BRADOC sei es\nzwar möglich, nach dem Namen des Beschwerdeführers zu suchen und\ngewisse Fälle zu erschliessen, die er bearbeitete. Es sei aber nicht möglich,\nalle von ihm bearbeiteten Fälle zu erschliessen, da die Datenbank nur\nPräzedenzfälle enthalte.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. (Eintretensfrage)\n2.a. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) war zur Zeit des\nAuskunftsbegehrens schon in Kraft. Es enthält keine zeitliche Befristung\nfür die Anmeldung der Ansprüche. Eine solche wäre nicht zu vereinbaren\nmit dem Persönlichkeitsschutz, der von Lehre und Rechtsprechung als\nunverzichtbar und unverjährbar eingestuft wird (Botschaft zum DSG vom\n23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte in der\nschweizerischen Verfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 7; BGE 113 la 262).\nb. Der zu beurteilende Sachverhalt fällt in den sachlichen Anwendungsbereich\ndes DSG. Das EVG als Bundesorgan bearbeitet Daten des Beschwerdeführers,\nindem es dessen Personalakte aufbewahrt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Bst. e\n\n"}