1 ist mit der Bestimmung ausnahmsweise vereinbar, wenn besondere Rechtfertigungsgründe wie beispielsweise die Komplexität des Falles gegeben sind. - Vorliegend dauerte das Verfahren bis zum Urteil des Bezirksgerichts Zürichs, welches die Freilassung des Beschwerdeführers anordnete, mehr als vier Monate, obwohl der Fall nicht komplex war. Zudem gab es wiederholt längere Phasen behördlicher Inaktivität.