Strafverfahren Basel-Landschaft. Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK. Recht auf richterliche Haftprüfung. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr nach seiner Inhaftierung auf das Recht auf richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft berufen kann, betrifft Art. 5 Abs. 4 und nicht Art. 5 Abs. 3 EMRK. Eine inhaftierte Person kann auf dieses Recht, wie vorliegend geschehen, gültig verzichten.