2 EMRK resultierende verfahrensrechtliche Verpflichtung als verletzt. Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren. Wenn die verfahrensrechtlichen Garantien von Art 6. EMRK vom EGMR bereits unter dem Aspekt der aus Art. 2 Abs. 2 Bst. b EMRK fliessenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen geprüft worden sind, erübrigt sich eine nochmalige Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK.