Verpflichtung verletzt haben, indem sie selber keine Reanimationsbemühungen vornahmen. Keine Verletzung der EMRK. Art. 2 EMRK. Verfahrensrechtliche Verpflichtung. Art. 2 EMRK begründet die Verpflichtung eine Untersuchung durchzuführen, wenn der Tod einer Person durch Gewaltanwendung - insbesondere von Seiten staatlicher Organe - hervorgerufen wurde. Da im vorliegenden Fall die Kausalität zwischen der polizeilichen Intervention und dem Tod des Verhafteten nicht Gegenstand einer eingehenden Untersuchung gewesen war und die Untersuchung zudem von den beiden am Vorfall beteiligten Polizisten geleitet wurde, erachtete der EGMR die aus Art. 2 EMRK resultierende verfahrensrechtliche