- Die Behörden verfügen über einen grossen Spielraum, wenn es darum geht, die Notwendigkeit der Unterbringung eines Kindes zu beurteilen. Eine strengere Kontrolle ist jedoch geboten, wenn über den Entzug der elterlichen Gewalt hinausgehende Einschränkungen verfügt werden, wie dies die Behörden gegenüber den Rechten und Besuchen der Eltern getan hat. - Im vorliegenden Fall erfolgte der Entzug der elterlichen Gewalt aufgrund stichhaltiger und ausreichender Gründe und war in Anbetracht des angestrebten Ziels sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismässig, ebenso die Einschränkungen des Besuchsrechts.