1 Art. 8 Abs. 2 EMRK. Recht auf Achtung des Familienlebens. Voraussetzungen für den Eingriff. - Im vorliegenden Fall stützt sich der Entzug der elterlichen Gewalt auf Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB. Materialien (Botschaft des Bundesrates) stellen die Existenz einer gesetzlichen Grundlage kaum in Frage. - Wenn ein beträchtlicher Zeitraum seit der Unterbringung des Kindes verstrichen ist, kann das Interesse des Kindes, nicht erneut mit einer Änderung der bestehenden familiären Situation konfrontiert zu werden, dasjenige der Eltern auf die Wiedervereinigung ihrer Familie überwiegen. - Die Behörden verfügen über einen grossen Spielraum, wenn es darum geht