Strafverfahren im Kanton Waadt. Beschwerde der Zivilkläger an das Bundesgericht. Art. 35 Abs. 1 EMRK. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Anforderungen an die Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführer haben darauf verzichtet, die unentgeltliche Prozessführung geltend zu machen und haben beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, ohne jedoch die Formvorschriften eingehalten zu haben. Die Beschwerde enthielt weder die wesentlichen Tatsachen noch eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht konnte daher