Disziplinarverfahren im Kanton Glarus gegen einen Rechtsanwalt. Art. 35 Abs. 1 EMRK. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Der Beschwerdeführer hat in seiner staatsrechtlichen Beschwerde die Verhängung einer Disziplinarbusse als Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV gerügt, ohne die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK bzw. Art. 16 BV anzurufen.