Sie haben keine willkürlichen Schlüsse gezogen aus den ihnen unterbreiteten Tatsachen. Art. 35 Abs. 1 EMRK. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. - Die Wirksamkeit und Zugänglichkeit eines behaupteten Rechtsmittels hat der Vertragsstaat, gegen den sich die Individualbeschwerde richtet, darzutun. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG hat sich als in der Praxis wirksames Rechtsmittel erwiesen. Bundesgericht und Eidgenössisches Versicherungsgericht können konkrete Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens vor kantonalen Gerichten treffen. - Im vorliegenden