Verfahren betreffend die Haftung eines Verwaltungsrats für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge bei Konkurs der Gesellschaft. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Verfahrensdauer. Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht dauerte ein Jahr und siebeneinhalb Monate. Diese Verfahrensdauer vor einer Instanz verletzt den Grundsatz der Schnelligkeit des Verfahrens nicht. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Faires Verfahren. Im vorliegenden Fall haben die nationalen Gerichte die Würdigung der eingereichten Beweismittel im Lichte der konkreten Umstände vorgenommen und ihre Urteile ordnungsgemäss begründet. Sie haben keine willkürlichen Schlüsse gezogen aus den ihnen unterbreiteten Tatsachen.