ist. - Behauptet ein Vertragsstaat, dass der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft hat, hat er darzulegen, dass sie im fraglichen Zeitpunkt wirksam und verfügbar waren. - Der Einziehungsbeschluss des Bundesrats war nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen endgültig. Zwar hat das Bundesgericht contra legem die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen, in denen zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind, bejaht. Da diese Rechtsprechung dem vorliegenden Einziehungsbeschluss zeitlich nachfolgte, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er hätte das Bundesgericht anrufen müssen.