1 - Art 6 Abs. 1 EMRK gewährt das Recht, jegliche zivilrechtliche Streitigkeiten von einem Gericht beurteilen zu lassen. Die Entscheidung durch nichtgerichtliche Stellen ist zulässig, sofern gegen deren Entscheide Beschwerde an ein Gericht im Sinne der Bestimmung möglich