Jahre nach der Entscheidung des Bundesgerichts, so dass der Beschwerdeführer, der auch keine Entschädigung zugesprochen erhielt, weiterhin Opfer im Sinne der Konvention ist. Art. 35 Abs. 1 EMRK. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Der Beschwerdeführer hat innerstaatlich die Verletzung des Beschleunigungsgebots bis hin zum Bundesgericht gerügt. Die Regierung legt nicht schlüssig dar, dass die Beschwerde an den Bundesrat wegen mangelhafter Vollziehung eines Urteils des Bundesgerichts ein wirksamer Rechtsbehelf ist, wenn das Bundesgericht die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts festgestellt hat.