kommt zum selben Ergebnis. Art. 34 EMRK. Opfereigenschaft. - Haben die innerstaatlichen Behörden eine vor dem EGMR geltend gemachte Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und Wiedergutmachung geleistet, gilt ein Beschwerdeführer nicht mehr als Opfer einer Konventionsverletzung. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist der EGMR wegen der Subsidiarität der Individualbeschwerde an einer Prüfung des Falles gehindert. - Zwar hat das Bundesgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots anerkannt. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte aber erst eineinhalb Jahre nach der Entscheidung des Bundesgerichts, so dass der Beschwerdeführer, der auch keine