1 Urteil Munari. Dauer eines Strafverfahrens im Kanton Tessin. Mangelhafte Vollziehung eines Bundesgerichtsurteils. Verletzung der EMRK. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Verfahrensdauer. Das Bundesgericht hatte die Verfahrensdauer von achteinhalb Jahren vor einer einzigen Instanz als übermässig qualifiziert. Es berücksichtigte dabei die von der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Kriterien, wie die Tragweite und Schwierigkeiten des Falles, seine Komplexität, die ausländischen Einvernahmen und das Verhalten von Beschwerdeführer und Behörden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kommt zum selben Ergebnis. Art.