Asylverfahren. Opfereigenschaft im Sinne der EMRK. Art. 34 EMRK. - Opfer im Sinne der Bestimmung ist jemand, der von der streitigen Handlung oder Unterlassung unmittelbar betroffen ist oder war, nicht hingegen, wer von einem Akt betroffen ist, der vorübergehend oder dauernd keine Rechtswirkungen entfaltet. - Nachdem das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich abgewiesen worden war, erlaubte ihm die Schweizerische Asylrekurskommission, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es besteht daher kein unmittelbares Risiko eines Wegweisungsvollzugs, und der Beschwerdeführer ist nicht Opfer einer Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK.