Diese Bestimmung stellt vom Standpunkt der Konvention aus gesehen eine genügende gesetzliche Grundlage dar. - Angeordnet zur Wahrung der nationalen sowie der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten, verfolgt dieser Eingriff einen zulässigen Zweck. - Es ist nicht Aufgabe des EGMR, innerstaatliche Behörden festgestellten Tatsachen zu überprüfen, solange sich deren Entscheidungen auf verlässliche Informationsquellen stützen und nicht willkürlich erscheinen. - Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht hinreichende Gründe für die Annahme angeführt, dass der Beschwerdeführer wichtige Beziehungen zur organisierten