Verhängung einer Einreisesperre durch den Bundesrat. Notwendigkeit der Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft. Überprüfungsbefugnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Berücksichtigung der sich kokurrierenden Interessen des Individuums sowie der Gesellschaft in seiner Gesamtheit. Recht auf eine wirksame Beschwerde. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Bedingungen. - Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beruht auf Art. 184 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung stellt vom Standpunkt der Konvention aus gesehen eine genügende gesetzliche Grundlage dar.