des Betroffenen, nicht aus strafrechtlicher Sicht, sondern auf der Ebene einer zivilen Verantwortlichkeit zu rechtfertigen. - Im vorliegenden Fall haben die innerstaatlichen Gerichte ausdrücklich darauf verzichtet, sich mit einer juristischen Beurteilung - im strafrechtlichen Sinne - der angeblichen Handlungen des Beschwerdeführers zu beschäftigen. Die Annahme von Schmiergeldern wird gewiss allgemein als ein vorwerfbares Verhalten angesehen und ist darüber hinaus geeignet, objektive Elemente eines Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu erfüllen, aber sie selbst stellt noch keinen Verstoss gegen das schweizerische Recht dar. - Daraus folgt, dass die innerstaatlichen