Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Vor Anrufung des Gerichtshofs muss die behauptete Verletzung zumindest dem Sinne nach in den Formen und Fristen des innerstaatlichen Rechts vor den innerstaatlichen Instanzen gerügt worden sein. Der Beschwerdeführer hat die Rüge, nicht fair angehört worden zu sein, nicht genügend substantiiert. In der staatsrechtlichen Beschwerde hat er sich teilweise damit begnügt, auf sein Plädoyer vor dem kantonalen Obergericht zu verweisen, teilweise hat er nicht hinreichend dargelegt, welche Beweismittel nicht berücksichtigt worden sein sollen. Ebenso wenig hat er die Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit den Anforderungen einer staatsrechtlichen