Glaubwürdigkeit der Argumente und Beweise der Parteien aufgrund der Umstände des Falles geprüft und ihre diesbezüglichen Entscheide hinreichend begründet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass willkürliche Schlüsse gezogen worden wären. - Der EGMR hat ferner nicht zu prüfen, ob einem nationalen Gericht tatsächliche oder rechtliche Fehler unterlaufen sind, ausser diese Fehler bewirkten eine Beeinträchtigung der durch die Konvention geschützten Rechte. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die behauptete fehlerhafte Anwendung des Verfahrensrechts seine durch die Konvention gewährten Rechte beeinträchtigt hat. Art. 35 Abs. 1 EMRK. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe.