beigebrachte Akten der übrigen Verfahrensbeteiligten, übermittelt. Das EVG war im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Zustellung jedes Aktenstücks verpflichtet. Der Beschwerdeführer konnte überdies jederzeit das gesamte Dossier beim EVG einsehen. Art. 35 EMRK. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Wirksames Rechtsmittel. Nach der Praxis des EVG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise, insbesondere bei fehlender Schlüssigkeit neuer Tatsachen und bei neuen Rechtsfragen statt. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren und der Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zu den anderen Eingaben eingeladen worden war, war er nicht gehalten, einen Antrag auf Durchführung