Auffassung des Gerichts weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Vorbringen enthalten (Bestätigung der Rechtsprechung). - Im vorliegenden Fall bezweckten die Dokumente, ungeachtet ihrer Kürze, klarerweise das EVG zu beeinflussen. Die Tatsache, dass Letzteres dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu den Stellungnahmen des kantonalen Gerichts, des BSV und der SUVA zu äussern, stellt daher eine Verletzung dessen Anspruchs auf ein faires Verfahren dar. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Anspruch auf ein faires Verfahren. Recht auf Zugang zu den Verfahrensakten. Dem Beschwerdeführer wurden die Stellungnahmen, nicht hingegen gewisse andere beigebrachte