ZGB eine weitergehende Freiheitsentziehung dar. - Im vorliegenden Fall beachtet die Isolierung des Beschwerdeführers, welchem die Freiheit bereits entzogen war und welcher zu diesem Zeitpunkt ohne Zweifel eine gewisse Gefahr für sich selbst und andere darstellte, mit ihrer Dauer (2 Tage) die Bedingungen und Garantien des Art. 28 der Verfassung des Kantons Bern (Polizeigeneralklausel) und erscheint, aufgrund der gesamten Umstände, in Anbetracht des angestrebten Ziels als verhältnismässig. - Die Anordnung von Isolationshaft ist demzufolge auf die vorgeschriebene Weise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgt. Art. 8 EMRK. Recht auf Achtung des Privatlebens.