1 Anordnung von Isolationshaft und Zwangsmedikation auf der Grundlage von Art. 28 der Verfassung des Kantons Bern (Polizeigeneralklausel). Gesetzliche Grundlage. Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK. Verwahrung eines Drogensüchtigen oder Geisteskranken. - Die Anordnung von Isolationshaft, welche einen Entzug sämtlicher sozialen Kontakte mit sich bringt und sich über mehrere Tage erstreckt, stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK dar. - Die Anordnung von Isolationshaft stellt im Vergleich zu der bereits erlittenen gewohnheitsgemässen fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ff. ZGB eine weitergehende Freiheitsentziehung dar.