Indes wird der Beschwerdegegenstand auch nicht summarisch umschrieben. Selbst ohne anwaltliche Verbeiständung und ohne Akten wäre es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, nach beinahe fünfjährigem innerstaatlichen Verfahren dessen Natur und Ausgang sowie die Rügen, die er vor dem Gerichtshof zu erheben gedachte, kurz darzulegen.