Strafverfahren im Kanton St. Gallen. Art. 35 EMRK. Einhaltung der Beschwerdefrist. Die Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung reicht aus, um zu entscheiden, ob und wie beim Gerichtshof Beschwerde zu führen sei. Die erste der beiden Eingaben des Beschwerdeführers ist innert Frist erfolgt. Darin werden verschiedene Konventionsverletzungen aufgezählt und um die Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht. Indes wird der Beschwerdegegenstand auch nicht summarisch umschrieben.