2 Der Begriff der Rechtmässigkeit in Art. 5 Abs. 4 EMRK ist derselbe wie in Abs. 1 der Bestimmung. Art. 35 § 1 EMRK. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. - Aus dem Erfordernis der Erschöpfung aller innerstaatlicher Rechtsbehelfe folgt, dass ein Beschwerdeführer die Rügen, die er vor dem Gerichtshof geltend macht, bereits vor den innerstaatlichen Behörden erhoben haben muss. - Der Beschwerdeführer behauptete vor Bundesgericht, die Bewilligung der Haftverlängerung sei zu Unrecht nicht begründet worden und könne deshalb keinen Hafttitel bilden. Er hat folglich die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK hinreichend gerügt.