Im Übrigen verstrich zwischen dem Ablauf der Haftanordnung und der begründeten Bewilligung der Haftverlängerung durch die Anklagekammer weniger als ein Monat, und die Untersuchungshaft wurde in der Folge wiederholt verlängert. Schliesslich wurde die Untersuchungshaft vollumfänglich auf die später ausgefällte Strafe angerechnet. - Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum Vorliegen der begründeten Bewilligung der Haftverlängerung war daher weder nach innerstaatlichem Recht zu beanstanden, noch war sie willkürlich im Lichte von Art. 5 EMRK Art. 5 Abs. 4 EMRK. Anspruch auf richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft.