Anklagekammer des Kantons Genf die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht begründet habe, gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, nicht aber die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers angeordnet. Dies entsprach seiner ständigen Rechtsprechung in solchen Fällen. - Die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft an sich wurde vom Beschwerdeführer weder vor der Anklagekammer des Kantons Genf noch vor Bundesgericht bestritten, wandte sich jener doch vor der Anklagekammer vielmehr gegen die beantragte Dauer der Haftverlängerung. Im Übrigen verstrich zwischen dem Ablauf der