Urteil Minjat. Strafverfahren im Kanton Genf. Art. 5 Abs. 1 EMRK. Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft. - Die Wendung «auf gesetzliche Weise» verweist im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und bezieht sich sowohl auf materielle als auch auf formelle Vorschriften. Das innerstaatliche Recht muss die Haftvoraussetzungen klar und vorhersehbar umschreiben. Die nachträgliche Feststellung, dass bei der Haftanordnung oder -verlängerung ein Gesetzesverstoss vorgelegen habe, wirkt sich nicht auf die Rechtsgültigkeit der zwischenzeitlich verbüssten Haft aus. - Das Bundesgericht hat die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Anklagekammer des Kantons Genf die