Die Konzessionsverweigerung war nicht kategorisch und abschliessend; vielmehr hat der Bundesrat die Konzessionserteilung in Aussicht gestellt für den Fall, dass das Programm des Beschwerdeführers auch kulturelle Bestandteile umfassen würde. Der Entscheid des Bundesrates beruht demnach auf vernünftigen, nachvollziehbaren Überlegungen.