Ansprüche und Bedürfnisse einer bestimmten Zuseherschaft sowie völkerrechtliche Verpflichtungen. Diese Kriterien stellen zulässige Zwecke dar, die den in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählten hinzukommen. - Das in der Schweiz anwendbare Konzessionssystem trägt bei zur Qualität und Ausgewogenheit der Programme. Es ist im Lichte von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 EMRK nicht zu beanstanden. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung. - Im vorliegenden Fall beruht der Eingriff auf Art. 55 aBV sowie auf Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 RTVG. - Der Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten beim Entscheid über die Notwendigkeit eines