Urteil Demuth. Nichterteilung einer Konzession für ein Spartenfernsehprogramm über Autos und den Privatverkehr. Art. 10 Abs. 1 EMRK. Freiheit der Meinungsäusserung. - Die Nichterteilung einer Sendekonzession stellt einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung des Beschwerdeführers dar. - Die Konzessionserteilung auf Grund von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 EMRK darf auch von anderen als rein technischen Kriterien abhängig gemacht werden. In Betracht gezogen werden dürfen vorab Natur und Ziele des künftigen Programms, dessen Einfügung in den nationalen, regionalen oder lokalen Rahmen, Ansprüche und Bedürfnisse einer bestimmten Zuseherschaft sowie völkerrechtliche Verpflichtungen.