1 - Die Komplexität der Angelegenheit, deren beschränkte Bedeutung für den Beschwerdeführer und die Tatsache, dass dieser das Verfahren bis zu einem gewissen Grad durch sein Verhalten verzögert hat, vermögen die Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen, insbesondere die Tatsache, dass das Bundesgericht während eines Zeitraums von drei Jahren und neun Monaten ausser einem Augenschein der Grundstücke des Beschwerdeführers keine wesentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat.