Urteil Müller. Dauer eines Enteignungsverfahrens betreffend zwei in der Anflugschneise des Flughafens Zürich gelegene Grundstücke vor der Schätzungskommission und dem Bundesgericht. Verletzung der EMRK. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren. - Die massgebliche Periode dauerte im vorliegenden Fall vom Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Schätzungskommission für den 10. Kreis sein Begehren um Entschädigung wegen materieller Enteignung einreichte, bis zum Urteil des Bundesgerichts, also elf Jahre, sechs Monate und zehn Tage.