Verfahren betreffend Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von ausländischen Personen. Art. 8 EMRK. Recht auf Achtung des Familienlebens. - Die Bestimmung enthält keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Wohnsitzwahl einer Familie zu anerkennen und damit die Einquartierung ausländischer Staatsangehöriger im Inland zu akzeptieren.