1 - Die allgemeine politische Lage im Weigweisungsstaat stellt keinen genügenden Grund dar, auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu schliessen. - Der Beschwerdeführer, der politisch nicht aktiv ist und dessen Angehörige bei zwei Hausdurchsuchungen auf keine Schwierigkeiten stiessen und auch nicht darüber befragt wurden, wo er sich befinde, hat nicht hinreichend dargetan, dass für ihn in Algerien ein vorhersehbares, tatsächliches und konkretes ernsthaftes Risiko der Folter bestehe. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren. - Die Bestimmung ist nicht anwendbar auf Verfahren betreffend Einreise,